Satzung des TSV Uthlede e.V. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr: Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Uthlede e.V. (TSV Uthlede e.V.) Er hat seinen Sitz in Uthlede und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt (NZS VR 110210) eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund/Landessportbund, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt. § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze: Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Breitensports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sportarten Fußball (hier ausgegliedert im FC Hagen-Uthlede), Tischtennis, Badminton und die verschiedenen Turn- und Gymnastikgruppen. Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens wird ebenfalls gefördert. Die aktiven Vereinsmitglieder nehmen regelmäßig am Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. § 3 Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. § 4 Gliederung: Der Verein ist in so viele Abteilungen (Sparten) gegliedert, wie Sportarten betrieben werden. Jeder Sparte steht mindestens ein/e Spartenleiter/in vor, der/die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt und die Sparten leiten. Jedes Vereinsmitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport treiben. § 5 Mitgliedschaft: Der Verein besteht aus: – ordentlichen Mitgliedern – fördernden Mitgliedern – Ehrenmitgliedern § 6 Erwerb der Mitgliedschaft: Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, besteht kein Widerspruchsrecht. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft: 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden – wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen, – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder – wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftliche Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. § 8 Mitgliedsbeiträge: 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, zu deren Zahlung sie verpflichtet sind. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 9 Rechte und Pflichten: 1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und den Sportangeboten des Vereins teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. § 10 Organe: Die Organe des Vereins sind − die Mitgliederversammlung − der Vorstand Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber bzw. Amtsinhaber offen. § 11 Mitgliederversammlung: 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. § 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung: Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für − Entgegennahme der Berichte des Vorstandes − Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer − Entlastung und Wahl des Vorstands − Wahl der Kassenprüfer − Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit − Genehmigung des Haushaltsplans − Beschlussfassung über Satzungsänderungen − Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins − Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen − Ernennung von Ehrenmitgliedern − Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen − Beschlussfassung über Anträge § 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen: 1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch Aushang am „Schwarzen Brett“ und Bekanntgabe in der Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. 3. Über Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmenerforderlich. 4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. § 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen: 1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers, wenn 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses beschließt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen. 3. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: − Ort und Zeit der Versammlung − die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter − die Protokollführerin/der Protokollführer − die Zahl der erschienenen Mitglieder − die Tagesordnung − die einzelnen Abstimmungsergebnisse − und die Art der Abstimmung 5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. § 15 Vorstand: 1. Der Vorstand besteht aus: − der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden − der zweiten Vorsitzenden/dem zweiten Vorsitzenden − der dritten Vorsitzenden/dem dritten Vorsitzenden − der Kassenwartin/dem Kassenwart − der Schriftführerin/dem Schriftführer Zum erweiterten Vorstand gehören: − die Jugendleiterin/der Jugendleiter − die Spartenleiterin/der Spartenleiter − Beisitzer für besondere Aufgaben 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen finden versetzt in folgender Kombination statt: − 1. und 3. Vorsitzende/r und Schriftführer/in und − im nächsten Jahr 2. Vorsitzende/r und Kassenwart/in. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 4. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/ vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: − – die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende − – die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende − – die Kassenwartin/der Kassenwart. Der/die erste Vorsitzende und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied gem. § 15 Nr.5 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. 6. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 7. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. 8. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solchen Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto und Telefonkosten. § 16 Stimmrecht und Wählbarkeit: 1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenübertragung ist unzulässig. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. § 18 Kassenprüfung: 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen für das laufende Vereinsjahr zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Jedes Jahr wird einer der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In dem Jahr, in dem ein Kassenprüfer ausscheidet, ist seine Wiederwahl ausgeschlossen. 2. Die Kassenprüferinnen /Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. § 19 Ordnungen: Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. § 20 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung: 1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 Nr. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Cuxhaven e.V., der das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. § 21 Inkrafttreten: Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17. Februar 2012 beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 27. 02.1971. Angefertigt nach der Mustersatzung des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (Justitiar: Torsten Sorge, Team Sportorganisation: Andrea Bauermeister), ergänzt aus der bisherigen Satzung des TSV Uthlede e.V. von Johann Schumacher, geprüft und ergänzt vom Kreissportbund Cuxhaven (Harald Graw). Geprüft vom Finanzamt Wesermünde und mit Schreiben vom 17. November 2011 bestätigt, dass die Satzung die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllen, Steuer-Nr.: 49/213/00150. Unterschriften: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender Schriftführerin Kassenwart |